Meiner Kenntnis nach, kann man mindestens einmal im Jahr bei Unternehmen, Dienstleistern und auch beim Beitragsservice für den Rundfunkbeitrag eine Anfrage nach Art. 15 DSGVO eine einfache Anfrage stellen um Auskunft über die verarbeiteten persönlichen Daten zu bekommen. Für diese Auskunft hat das Unternehmen oder der Beitragsservice dann einen Monat Zeit, bevor sie in Verzug gerät.
Den entsprechenden Paragraphen kann jeder hier einsehen: https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
Die Anfrage kann man dann recht formlos z.B. über das Kontaktformular des Beitragsservices einsenden. (Auf E-Mails antworten die wohl nicht mehr, fraglich ob das ok ist…)
Auskunftsersuchen nach Art. 15 Absatz 1 der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erbitte ich von Ihnen gemäß Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO die unentgeltliche und schriftliche Auskunft, welche mich als Kunden betreffende personenbezogene Daten Sie beim ARD ZDF Beitragsservice verarbeiten (Definition des Begriffs „Verarbeitung“ siehe Art. 4 Nr. 2 DS-GVO).
Hieran schließen sich folgende durch Sie zu beantwortende Fragen an: 1. Welche mich betreffenden personenbezogenen Daten verarbeiten Sie?
2. Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeiten Sie diese Daten?
3. Woher stammen diese mich betreffenden Daten?
4. Haben Sie diese Daten an Dritte übermittelt oder planen Sie, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck (welchen Zwecken)?
5. Wie lange werden Sie meine Daten verarbeiten? (Stichwort Datenlöschkonzept)?
6. Haben Sie hinsichtlich meiner Person ein Profil angelegt? Falls ja, teilen Sie mir den Inhalt dieses Profils und die Art und Weise des Zustandekommens dieses Profils bitte mit.
7. Verarbeiten Sie die mich betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung? Falls ja, erläutern Sie bitte mit aussagekräftigen Informationen die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen des bzw. der eingesetzten Verfahren.
Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwarte ich unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats (Artikel 12 Abs. 3 DS-GVO) nach Eingang dieses Schreibens.
Sollten Sie dieser gesetzlichen Frist nicht nachkommen, ist mit weiteren Schritten meinerseits zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen